Öffentliche Ausschusssitzung ab 50.000 Mitzeichnern

Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und
Beschwerden (Verfahrensgrundsätze):

8. Behandlung der Petitionen durch den Petitionsausschuss
8.4 Sonderregelungen für Mehrfach- und Massenpetitionen

(4) Hat eine Sammel- oder Massenpetition das Quorum von 50.000
Unterstützern erreicht (Nr. 8.2.1, 7. Spiegelstrich), so werden ein
Petent oder mehrere Petenten in öffentlicher Ausschusssitzung angehört.
Der Ausschuss kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder beschließen, dass hiervon abgesehen wird. Diese Vorschriften
gelten für Bitten und Beschwerden. Aus Gründen des
Persönlichkeitsschutzes kann in persönlichen Angelegenheiten nur dann
eine öffentliche Ausschusssitzung stattfinden, wenn der oder die
Betroffene zustimmt.



Follow

Get every new post delivered to your Inbox.